Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes


Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes ist in § 99 Abs 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 idgF) normiert.

Danach ist der Baumeister berechtigt:

Neben diesen (ausdrücklich) angeführten Tätigkeiten berechtigt das Baumeistergewerbe unter anderem auch zu(r):

Zugangsvoraussetzungen 

Aufgrund dieser entsprechenden Berechtigung des Baumeisters wird eine umfassende Ausbildung, die positive Ablegung der Baumeisterbefähigungsprüfung sowie der Nachweis gewisser Praxiszeiten benötigt. Diese werden in der Baumeister-Verordnung (BGBl II Nr. 30/2003 idgF) festgelegt und umfassen je nach Vorbildung eine fachliche Tätigkeit von drei, vier oder sechs Jahren, wovon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier zu absolvieren sind. 

Standesregeln 

Wie bei vielen anderen Gewerben gibt es auch für das Baumeistergewerbe Standesregeln, welche das standesgemäße Verhalten bestimmen. Diese sind durch Verordnung des BMWFW (BGBl II Nr. 226/2008 idgF) geregelt. 



Verbandsmarke „Baumeister“


Mitglieder der Bundesinnung Bau, die über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügen, die zumindest das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 45/2018) beinhaltet, und deren Betrieb nach Personal und Ausstattung in der Lage ist, die fachgerechte Ausführung von Baumeisterarbeiten zu gewährleisten, sind berechtigt, das Emblem der österreichischen Baumeister zu führen. Die Verbandsmarke ist ausschließlich Mitgliedern mit einer aufrechten Berechtigung vorbehalten und steht daher „staatlich geprüften Baumeistern“ (ohne Gewerbeanmeldung) nicht zur Verfügung.